Allgemeine Leistungsbedingungen

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(Stand 01.01.2018, Sitz Hamburg)  

I. Geltungsbereich, abweichende und ergänzende Bedingungen

 

  1. Die HSL Logistik GmbH (im Folgenden HSL) erbringt sämtliche – auch zukünftige – Leistungen zu den nachfolgenden ALB und den in Buchstabe c. genannten Bedingungen. Für internationale Transporte gelten die einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) und die vom CIT veröffentlichten Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den internationalen Eisenbahngüterverkehr (ABB CIM) in der jeweils gültigen Fassung. Die ALB gelten auch für internationale Transporte, soweit die CIM und die ABB CIM keine Regelungen enthalten. Soweit Verkehre im Ausland durchgeführt werden, gelten die gültigen ALB des in diesem Land tätigen Eisenbahnverkehrsunternehmen.
  2. Für das Vertragsverhältnis zwischen der HSL und dem Kunden gelten ausschließlich die ALB der HSL, soweit im Einzelfall keine anderslautende Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bestimmungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn HSL ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  3. Ergänzend zu den ALB gelten die folgenden Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung: sämtliche Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn, insbesondere
    • die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und mit dem Binnenschiff (GGVSEB) und die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID),
    • der Allgemeine Vertrag für die Verwendung von Güterwagen (AVV),
    • die UIC – Verladerichtlinien

    Es gelten im Weiteren die Handelsvorschriften für den Frachtführer Versendungskauf Speditionsgeschäft des HGB, sonst auch BGB.

 

II. Leistungsvertrag, Einzelverträge

 

  1. Grundlage für die von der HSL zu erbringenden Leistungen ist grundsätzlich ein mit dem Kunden schriftlich abzuschließender Leistungsvertrag. Die Verlängerung, Änderung oder der Abschluss eines neuen Leistungsvertrages bedürfen nicht der Schriftform. Sofern der Leistungsvertrag nicht von beiden Parteien unterschrieben wurde, ist die vom Kunden nicht unverzüglich widersprochene Bestätigung der HSL verbindlich. Diese kann erfolgen durch Email, Fax oder fernmündlich.
  2. Der Leistungsvertrag enthält wesentliche Leistungsdaten, die für den Abschluss von Einzelverträgen, insbesondere Frachtverträgen, erforderlich sind (z.B. Relation, Ladegut, Wagentyp, Ladeeinheit, Preis pro Einheit).
  3. Einzelverträge kommen durch Auftrag des Kunden und Annahme durch die HSL zustande. Der Auftrag gilt als angenommen, wenn die HSL nicht innerhalb einer angemessenen Frist widerspricht bzw. die beauftragte Leistung widerspruchslos erbringt.
  4. Bei Verwendung eines Frachtbriefes gemäß HGB oder CIM gilt dieser als Auftrag.

 

III. Frachtbrief

 

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist vom Kunden ein Frachtbrief auszustellen. Der Frachtbrief wird von der HSL nicht unterschrieben; gedruckte oder gestempelte Namens- oder Firmenangaben gelten nicht als Unterschrift.
  2. Erteilt der Kunde den Transportauftrag ohne Verwendung eines Frachtbriefes, haftet er entsprechend § 414 HGB bzw. Art. 8 CIM für die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher im Transportauftrag enthaltener Angaben.

 

IV. Wagen und Ladeeinheiten (LE), Ladefristen, Haftung

 

  1. HSL stellt auf Wunsch des Kunden geeignete Wagen und Ladeeinheiten (LE) zur Verfügung.
  2. Der Kunde ist für die korrekte Angabe der benötigten Anzahl und Gattung von Wagen und LE sowie der Destination verantwortlich; für die Bereitstellung von Wagen und LE vor Abschluss eines Frachtvertrages gelten § 412 Abs. 3,§ 415 sowie § 417 HGB entsprechend.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die von der HSL überlassenen Wagen und LE ausschließlich zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck zu verwenden.
  4. Stellt der Kunde Wagen und LE, hat er diese vor Verladung auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck sowie auf sichtbare Mängel zu prüfen und HSL über Beanstandungen unverzüglich zu informieren.
  5. Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm gestellten Wagen betriebssicher und nach den geltenden nationalen und internationalen Vorschriften technisch zugelassen sind und während ihrer Einsatzzeit technisch zugelassen bleiben.
  6. Der Kunde haftet für Schäden an Wagen und LE.
  7. HSL befördert ausschließlich Wagen, welche einer zertifizierten ECM-Stelle zugeordnet sind. Der Kunde teilt der HSL vor Abschluss des Leistungsvertrages mit, welcher ECM-Stelle seine Wagen zugeordnet sind. Eventuelle Änderungen in der ECM-Eigenschaft hat der Kunde der HSL unverzüglich anzuzeigen.
  8. Soweit nicht gesondert vereinbart, werden Ladefristen durch Kundeninformation in Schrift- oder Textform bekannt gemacht.
  9. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass entladene Wagen und LE verwendungsfähig, d.h. vollständig geleert, vorschriftsgemäß entseucht oder gereinigt sowie komplett mit losen Bestandteilen, ferner fristgerecht am vereinbarten Übergabepunkt oder Terminal zurückgegeben werden. Bei Nichterfüllung stellt HSL dem Kunden die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen in Rechnung. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch bleibt hiervon unberührt.

 

V. Ladevorschriften

 

  1. Dem Kunden obliegen die Beladung und die Entladung, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist. Einzelheiten regeln die UIC-Verladerichtlinien. HSL ist berechtigt, Wagen und LE auf betriebssichere Verladung zu überprüfen.
  2. Verletzt der Kunde seine Verpflichtung aus Buchstabe a), besteht eine erhebliche Abweichung zwischen vereinbartem und tatsächlichem Ladegut, wird das zulässige Gesamtgewicht überschritten oder durch die Art des Gutes oder der Verladung die Beförderung behindert, wird HSL den Kunden auffordern, innerhalb angemessener Frist Abhilfe zu schaffen. Nach fruchtlosem Fristablauf ist HSL berechtigt, auch die Rechte entsprechend § 415 Abs. 3 Satz 1 HGB bzw. Art. 13 § 2 CIM geltend zu machen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, Be- und Entladereste an der Ladestelle einschließlich der Zufahrtswege unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen, soweit HSL im Wege der Ersatzvornahme tätig wird, haftet der Kunde für die dadurch entstehenden Kosten.

 

VI. Beförderungs- und Ablieferungshindernisse

 

  1. Der Kunde stellt sicher, dass von ihm gestellte Wagen einer Instandhaltung durch eine hierfür zertifizierte Stelle (ECM) unterliegen. Anderenfalls ist HSL Logistik berechtigt, die Übernahme der Wagen zu verweigern.
  2. Der Kunde stellt sicher, dass der HSL Logistik nur Wagen übergeben werden, deren Halter dem Allgemeinen Vertrag für die Verwendung von Güterwagen (AVV) beigetreten sind oder HSL Logistik so zu stellen, als handele es sich um derartige Wagen. Die jeweils gültige Fassung des AVV ist im Internet unter www.gcubureau.org abrufbar.
  3. Liegen Beförderungs- und Ablieferungshindernisse vor, so gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass HSL im Rahmen von § 419 Abs. 3 HGB bzw. Art. 20 § 2 CIM berechtigt ist, das beladene Transportmittel abzustellen. Für die Dauer dieser Abstellung haftet HSL für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Hierdurch anfallende Abstellkosten gehen zu Lasten des Kunden.

 

VII. Verlustvermutung

 

  1. Für den Eintritt der Verlustvermutung gemäß § 424 Abs. 1 HGB bzw. Art. 29 CIM gilt für inländische und grenzüberschreitende Verkehre einheitlich ein weiterer Zeitraum von 30 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist.

 

VIII. Gefahrgut, Begleitpapier

 

  1. Der Kunde hat die einschlägigen Gefahrgut-Rechtsvorschriften, insbesondere GGVSEB und RID, in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
  2. Gefahrgut wird von der HSL nur dann angenommen/abgeliefert, wenn mit dem Absender/Empfänger die Übernahme der Sicherheits- und Obhutspflichten bis zur Abholung bzw. von der Bereitstellung an sowie bei Gütern der Klassen 1 und 2 darüber hinaus die körperliche Übergabe/Übernahme des Gutes schriftlich vereinbart ist.
  3. Der Kunde stellt HSL im Rahmen seines Haftungsanteils von allen Verpflichtungen frei, die beim Transport, der Verwahrung oder sonstigen Behandlung gegenüber Dritten entstanden sowie auf die Eigenart des Gutes und die Nichtbeachtung der dem Kunden obliegenden Sorgfaltspflichten zurückzuführen sind.
  4. Gefahrgut wird von der HSL nicht auf Lager genommen, auch nicht durch Abstellen beladener Transportmittel auf dem jeweiligen Verkehrsweg. Ausnahmemöglichkeit bestünde bei entsprechender Bestreifung / Bewachung der jeweiligen Wagen. Das Abstellen ungereinigter leerer Kesselwagen oder Tankcontainer über 24 Stunden – wenn das letzte Ladegut ein Stoff mit hohem Gefahrenpotential im Sinne des RID (dort Punkt 1.10.3.1.2) war – bzw. über 48 Stunden bei sonstigen Gefahrstoffen, bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Ungereinigte leere und nicht entgaste Druckgaskesselwagen und Druckgastankcontainer werden von der HSL nicht länger als 24 Stunden abgestellt.

 

IX. Entgelte, Rechnungsstellung, Aufrechnungsverbot

 

  1. Die Abrechnung erfolgt mittels Rechnungslegung.
  2. Alle von der HSL angegebenen Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer, derzeit in Höhe von 19%.
  3. Die Rechnungen der HSL sind mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Der Kunde entrichtet das Leistungsentgelt frei von Abzügen für etwaige Steuern, Gebühren oder sonstige Kosten.
  4. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle aus der Geschäftsbeziehung resultierenden Forderungen der HSL sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.
  5. Gegen Forderungen der HSL ist die Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen.
  6. Subventionen und Förderungen jeglicher Art sind in den Angeboten entsprechend berücksichtigt und nicht einforderbar.

 

X. Stornierungen oder Verschiebungen

 

  1. Stornierung weniger als 24 Stunden vor bestätigter Abfahrt: 80% auf den vereinbarten Umlauf/Tonnagepreis.
  2. Stornierung zwischen 24 und 48 Stunden vor bestätigter Abfahrt: 60% auf den vereinbarten Umlauf/Tonnagepreis.
  3. Stornierung zwischen 48 und 120 Stunden (5 Tage) vor bestätigter Abfahrt: 30% auf den vereinbarten Umlauf/Tonnagepreis.
  4. Ausfall ohne Abbestellung werden mit 100% auf den vereinbarten Umlauf /Tonnagepreis berechnet.
  5. Verschiebungen 2 – 24 Stunden werden mit den Mehrkosten in Rechnung gestellt.
  6. Verschiebungen < 24 Stunden werden als Stornierung (siehe Ziffer 1) angesehen und behandelt.

 

XI. Zoll- und sonstige Verwaltungsvorschriften

 

  1. Der Auftrag, unter Zollverschluss eingehende Sendungen zuzuführen oder frei Haus zu liefern, schließt die Ermächtigung der HSL ein, über die Erledigung der erforderlichen Zollformalitäten und die Auslegung der zollamtlich festgesetzten Abgaben zu entscheiden. Für diese Leistungen sowie für von HSL nicht zu vertretende Verzögerungen anlässlich der Erfüllung dieser Leistungen stellt HSL dem Kunden die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen in Rechnung.
  2. Der Kunde teilt der HSL vor der jeweiligen Transportdurchführung unaufgefordert mit, ob es sich bei dem Frachtgut um Unions- oder Nichtunionsware handelt und ob ggf. eine zollrechtliche Behandlung durch HSL erforderlich ist. Der Kunde teilt der HSL ferner mit, ob es sich um Ware handelt, die unter einem Steueraussetzungsverfahren befördert wird.

 

XII. Besondere Bedingungen für den kombinierten Verkehr

 

  1. Im kombinierten Verkehr befördert HSL leere und beladene LE und erbringt nach besonderer Vereinbarung ergänzende Leistungen (z. B. das Ausfüllen der erforderlichen Beförderungspapiere). LE im Sinne dieser ALB sind
    • Container für den Überseeverkehr, deren Abmessungen, Eckbeschläge und Festigkeit von der Internationalen Standardisierungs-Organisation genormt sind,
    • Binnencontainer für den europäischen Festlandsverkehr,
    • Wechselbehälter, d.h. im Betrieb austauschbare Aufbauten.
  2. LE müssen den jeweiligen gültigen gesetzlichen Vorschriften und technischen Bestimmungen (z.B. nach DIN, EN, UIC-Merkblättern) entsprechen.
  3. LE, die der Kunde an HSL übergibt, müssen betriebssicher und für die Ladung geeignet sein. Der Kunde haftet für Schäden, die durch ungeeignete, schadhafte oder nicht betriebssichere LE verursacht werden.
  4. LE werden von der HSL grundsätzlich im Freien abgestellt.
  5. HSL kann für den Kunden das Ausfüllen der erforderlichen Beförderungspapiere und damit zusammenhängende Leistungen übernehmen. Hierzu bedarf es des Abschlusses eines besonderen Vertrages.

 

XIII. Haftung

 

  1. HSL haftet für Lieferverzögerungen bzw. Ausfälle, sofern HSL diese zu vertreten hat. Dies ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn Lieferverzögerungen bzw. Ausfälle entstehen durch:
    • witterungsbedingte Beeinträchtigungen bei Beladung, Transport und Entladung, hierzu zählen insbesondere das Einfrieren des Ladegutes oder der Transportbehälter;
    • den Infrastrukturbetreiber (z. B. DB Netz AG) verursachte Behinderungen, hierzu gehören unter anderem Bauarbeiten auf der Schieneninfrastruktur, verspätete Fahrplanerstellungen, eingeschränkte Fahrwegverfügbarkeit, Fahrbahnstörung, Weichenstörung, Schmierfilm auf der Schiene, Fehldisposition, Oberleitungsschäden, Behinderungen durch Dritte (z.B. Suizid, Entgleisung dritter EVU, Terroranschläge, Vandalismus);
    • Verzögerungen im Transportablauf durch die verspätete Rückgabe bzw. verspätete Entladung der Wagen, sofern dies durch den Kunden bzw. dessen Nachunternehmer verursacht wird;
    • Verunreinigungen und Ladungsreste in den eingesetzten Wagen nach erfolgter Entladung durch den Kunden, den Empfänger bzw. deren Subunternehmer.
  2. Die Haftung für Lieferverzögerungen, Beschädigung und Verlust des transportierten Gutes richtet sich im Übrigen nach den Regelungen des HGB bzw. CIM in der jeweils gültigen Fassung, soweit in diesen Allgemeinen Leistungsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
  3. Die Haftung nach a) und b) ist für mittelbare Folgeschäden ausgeschlossen, soweit dies nach den in b) genannten Regelungen zulässig ist.
  4. Soweit im Übrigen ein Schaden des Kunden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der HSL verursacht wurde und kein Personenschaden vorliegt, ist die Haftung der HSL ausgeschlossen. Im Falle der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung der HSL auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

 

XIV. Höhere Gewalt

 

  1. Alle Ereignisse und Umstände, deren Verhinderung nicht in der Macht der Vertragspartner liegt, wie z. B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verfügungen von hoher Hand, entbinden den betroffenen Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von seinen vertraglichen Verpflichtungen.
  2. Der betroffene Vertragspartner wird den anderen umgehend über die voraussichtliche Dauer und den Umfang der Störung informieren und alle zumutbaren Maßnahmen für eine rasche Beseitigung der Störung ergreifen. Der betroffene Vertragspartner wird sich bemühen, ausgefallene Leistungen im Rahmen seiner Möglichkeiten nachzuholen.
  3. Die Haftung der HSL für Schäden und Verzögerungen, die aufgrund von höherer Gewalt im Sinne dieser Bestimmung entstanden sind, ist ausgeschlossen.

 

XV. Gerichtsstand, anwendbares Recht

 

  1. Für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist alleiniger Gerichtsstand Hamburg. HSL ist jedoch auch berechtigt, den Kunden nach ihrer Wahl am Sitz des Kunden zu verklagen.
  2. Es gilt für die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

XVI. Schlussbestimmungen

 

  1. Soweit Schriftform gewählt wurde bedürfen Abschluss, Änderungen und Ergänzungen von Vereinbarungen zwischen dem Kunden und der HSL der Schriftform. Dies gilt dann auch für den Ausschluss des Schriftformerfordernisses.
  2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Leistungsbedingungen oder des aufgrund dieser Allgemeinen Leistungsbedingungen geschlossenen Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen oder der Vertragsbedingungen hierdurch nicht berührt. Vielmehr werden die Parteien die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall der Regelungslücke.
  3. Der Kunde ist nicht befugt, die Geschäftsbeziehung zu HSL als Referenz oder zu Werbezwecken ohne deren Zustimmung zu nutzen.
  4. Der Kunde verpflichtet sich, alle von HSL erhaltenen oder in sonstiger Weise aus dem Bereich der HSL oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens bekannt gewordenen Informationen, Kenntnisse und Unterlagen, z. B. Angebote, (betriebliche) Konzepte, technische und sonstige Daten, personenbezogene Daten, Betriebsgeheimnisse, Knowhow, Zeichnungen und sonstige Dokumentationen geheim zu halten, Dritten nicht zugänglich zu machen und nur zu dem Zweck der Abwicklung der jeweiligen Lieferung/Leistung zu verwenden.
  5. Diese Verpflichtung gilt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weitere 2 Jahre.